Die Standeskommission hat den Rekurs des Flurgenossen abgewiesen. Sie hat aber auch den Einspracheentscheid des Bezirksrats gegen den Entscheid der Hauptversammlung der Flurgenossenschafter aufgehoben. Der Entscheid der Hauptversammlung, das Grundstück des gesuchstellenden Flurgenossen nicht aus der Flurgenossenschaft zu entlassen, wurde bestätigt. Der Grundeigentümer der strittigen Liegenschaft hat den Einbezug in den Beteiligtenkreis bei der Gründung der Flurgenossenschaft nicht angefochten. Seither ist keine Änderung der Benützung, Bewirtschaftung oder Erschliessung der einbezogenen Liegenschaft eingetreten.