Das Gesuch eines Flurgenossen, sein Grundstück aus der vor Jahren gegründeten Flurgenossenschaft zu entlassen, wurde von der Hauptversammlung abgelehnt. Auf Einsprache des betroffenen Flurgenossen gegen den Entscheid der Hauptversammlung stimmte der Bezirksrat der Entlassung der Liegenschaft des Einsprechers aus dem Beteiligtenkreis der Flurgenossenschaft unter verschiedenen Vorbehalten und Auflagen zu. Mit Rekurs strebte der betroffene Flurgenosse die Entlassung seiner Liegenschaft ohne Vorbehalte und Auflagen an. Er habe keinen Nutzen und damit auch kein Interesse an der Flurstrasse. Das Grundstück sei vollständig über eine andere Strasse erschlossen.