Diese erweiterte Einsprachemöglichkeit lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die Planungsbehörden ein Planungsinteresse an den Gewässerraumlinienplänen haben. Entsprechend wird das Einspracherecht auf Gewässerraumlinien beschränkt, die ihr Planungsgebiet betreffen. Bei Gewässerraumlinien auf dem Gebiet der Feuerschaugemeinde kann also nur die Feuerschaukommission Einsprache führen und nicht der Bezirksrat jenes Bezirks, auf dessen Gebiet sich die Gewässerraumlinie befindet.» 23 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang