In ihrer Ergänzungsbotschaft vom 15. Dezember 2015 führte die Standeskommission schliesslich aus (Abs. 5): «Mit der neuen Regelung, dass Planungsbehörden bei Gewässerraumlinien, die ihr Planungsgebiet betreffen, in jedem Fall Einsprache führen dürfen, werden die Planungsbehörden vom Nachweis befreit, dass ihre Körperschaft im besonderen Ausmass von den neuen Gewässerraumlinien betroffen ist. Diese erweiterte Einsprachemöglichkeit lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die Planungsbehörden ein Planungsinteresse an den Gewässerraumlinienplänen haben.