Inwiefern die zeitgemässe Auslegung seinen Standpunkt stützen soll, führt der Rekurrent nicht näher aus. Es ist aber daran zu erinnern, dass im Rahmen der Beratung der Revision des Wasserbaugesetzes der Antrag gestellt wurde, dass den Bezirken im Auflageverfahren vor der Ausscheidung von Gewässerräumen ein gesetzliches Einspracherecht einzuräumen, «wie dies bereits im Baugesetz beim Erlass von kantonalen Nutzungsplänen und im Baubewilligungsverfahren verankert ist» (Protokoll der Grossratssession [GR-Prot] vom 30. November 2015, S. 20, Abs. 3).