Das Einspracherecht der Bezirke mag zur Verwirklichung des Zwecks des Baugesetzes beitragen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Einspracherecht der Bezirke bei allen Bauvorhaben gegeben ist, die sich auf das Hoheitsgebiet der Bezirke beziehen. Zur Verwirklichung des Zwecks des Baugesetzes trägt das Einspracherecht der Bezirke auch bei, wenn es sich auf Bauvorhaben auf dem Planungsgebiet der Bezirke beschränkt.