Der Bezirksrat führt aus, es sei zu berücksichtigen, was die zeitgemässe und teleologische Auslegung ergebe. Ziel des Einspracherechts der Bezirke sei die Verwirklichung des Zwecks des Baugesetzes gemäss Art. 1 BauG. Zu bedenken ist nach Auffassung des Rekurrenten ausserdem, welcher Sinn einer Norm im Kontext zukomme. Die Landsgemeinde habe 2009 bekräftigt, dass sie an der Popularbeschwerde festhalten wolle. Wenn jede natürliche Person im Kanton gegen jedes Bauprojekt im Kanton einspracheberechtigt sei, sei es weder sachlogisch noch befriedigend, wenn das Einspracherecht der Bezirke auf ihr Planungsgebiet eingeschränkt sei.