Und aus dem Landsgemeindemandat 2012 ergibt sich klar (vgl. den in Erw. 2 abgedruckten Wortlaut), dass das Einspracherecht der Bezirke sich auf das Gebiet beschränkt, wo die Bezirke Planungshoheit geniessen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nur auf einen Teilaspekt der historischen Auslegung beschränkt, erweist sich daher als unzutreffend. 6. Beschränkung auf die historische Auslegung