21 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang Es ist zunächst festzuhalten, dass bei verhältnismässig jungen Gesetzen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden darf (BGE 134 V 170 E. 4.1.). Das Baugesetz vom 29. April 2012 ist ein solcher verhältnismässig junger Erlass.