Körperschaften «daher für Bauvorhaben auf ihrem jeweiligen Plangebiet» zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt werden sollen. Nach der Entstehungsgeschichte entspricht daher der Ausdruck «auf dem eigenen Gebiet» nicht den gesamten Hoheitsgrenzen des Bezirks. Vielmehr beschränkt er sich auf das Planungsgebiet. 5. Beschränkung der historischen Auslegung auf das Landsgemeindemandat Der Rekurrent macht geltend, die Baukommission habe sich auf die historische Auslegung beschränkt, statt dem Grundsatz des Methodenpluralismus entsprechend alle Auslegungsmethoden zu berücksichtigen.