Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass unter dem Ausdruck «auf dem eigenen Gebiet» klar nur die durch die Hoheitsgrenzen des Bezirks umschlossenen Flächen zu verstehen sind, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte triftige Gründe zur Annahme, dass diese Auffassung nicht dem wahren Sinn von Art. 82 Abs. 2 BauG entspricht. Wie die Baukommission im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, ist nach dem Landsgemeindemandat 2012 ausgeführt worden, dass die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde als Planungsbehörden ein Interesse daran haben, dass Bauvorhaben den Planungen und deren Zielen entsprechen und diese