Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass unter dem Ausdruck «auf dem eigenen Gebiet» klar nur die durch die Hoheitsgrenzen des Bezirks umschlossenen Flächen zu verstehen sind, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte triftige Gründe zur Annahme, dass diese Auffassung nicht dem wahren Sinn von Art. 82 Abs. 2 BauG entspricht.