Strittig ist Art. 82 Abs. 2 BauG. Nach dieser Bestimmung sind «die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde» berechtigt, gegen «Bauvorhaben auf dem eigenen Gebiet» Einsprache und anschliessende Rechtsmittel zu erheben. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats ist der Wortlaut der Bestimmung nicht klar. Der Wortsinn des Ausdrucks «auf dem eigenen Gebiet» ist nicht eindeutig.