Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 131 III 314, E. 2.2). Ob ein unklarer Wortlaut vorliegt, wird mit Hilfe der grammatikalischen Auslegung festgestellt. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (Wiederkehr / Richli, Praxis des Verwaltungsrechts, Band I, Stämpfli Zürich 2012, Rz 956).