Die fragliche Bauparzelle liege zwar im Bezirk des rekursführenden Bezirksrats, für die Planung dieses Gebiets sei aber die Feuerschaugemeinde zuständig. Die Baukommission verneinte daher die Aktivlegitimation des Bezirksrats. 3. Kritik des Rekurrenten Der Rekurrent kritisiert, dass die Baukommission Art. 82 Abs. 2 BauG ausgelegt habe, obwohl kein Grund für eine Auslegung bestanden habe. Zudem habe er nicht alle Auslegungsmethoden berücksichtigt. Im Einzelnen: 4. Auslegung trotz klaren Wortlauts?