Die Baukommission ist auf die Einsprache des Bezirksrats mit folgender Begründung nicht eingetreten: Nach Art. 82 Abs. 2 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) seien die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde Appenzell bei baupflichtigen Bauvorhaben auf dem eigenen Gebiet zur öffentlich-rechtli- chen Einsprache legitimiert. Im Landsgemeindemandat 2012 sei ausgeführt worden: Die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde sind Planungsbehörden.