Gegen ein Bauvorhaben auf dem Gebiet der Feuerschaugemeinde erhob der Bezirksrat, auf dessen Territorium das Baugrundstück liegt, Einsprache. Die Baukommission trat auf die Einsprache wegen fehlender Einsprachelegitimation nicht ein. Sie vertrat die Ansicht, dass die Bezirke als Planungsbehörden nur auf ihrem jeweiligen Plangebiet voraussetzungslos Einsprache gegen individuelle Bauvorhaben führen können. Liegt ein Bauvorhaben zwar auf dem Gebiet des fraglichen Bezirks, aber im Planungsgebiet der Feuerschaugemeinde, kann auf eine Einsprache des Bezirksrats nur eingetreten werden, wenn der Bezirk vom Bauvorhaben in besonderer Weise betroffen ist.