4.4. Mit dem Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 5. September 2011, welcher der Rekurrentin am 7. September 2011 mit der Baubewilligung für die zusätzliche bauliche Nutzung erteilt wurde, teilte das Departement der Rekurrentin mit: «Die zu entrichtende Anschlussgebühr bemisst sich gemäss Art. 16 EG GSchG und wird nach Rechtskraft der Baubewilligung mit separatem Rechtsmittel in Rechnung gestellt.» Mit dieser Mitteilung wurde die Verjährung des Rechts, die Anschlussgebühr zu veranlagen, unterbrochen. Am 7. September 2011 begann damit – nimmt man der Argumentation der Rekurrentin folgend die steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften