Anders als im Privatrecht wird die Verjährung durch alle Handlungen unterbrochen, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird (BGE 133 V 579, E. 4.3.1, mit Verweisen). Verjährungsunterbrechende Wirkung hat beispielsweise bereits die blosse Mitteilung, mit der eine Steuerveranlagung in Aussicht gestellt wird (BGE 126 II 1, E. 2f).