4.3. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 130 Abs. 1 StG, relative Frist). Sie beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird (Art. 130 Abs. 3 lit. a StG). Sie endet auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 130 Abs. 4 StG, absolute Frist).