4.2. Nach Auffassung der Rekurrentin ist in Anlehnung an die kantonale Steuergesetzgebung eine fünfjährige Verjährungsfrist massgebend. Sie begründet ihre Auffassung damit, die Anschlussgebühr sei wie die Steuer eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Beide müssten veranlagt werden. Die analoge Anwendung der öffentlich-rechtlichen Regelung geniesse nach der Praxis des Bundesgerichts gegenüber der privatrechtlichen Regelung den Vorzug.