4.1. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat keine Bestimmungen über die Verjährung der Anschlussgebühren aufgestellt. Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen aber auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung. Regelt der massgebende Erlass die Dauer der Verjährungsfrist nicht, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen (BGE 112 Ia 260, E. 5; Wiederkehr / Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Schulthess 2012, Rz 670).