Wenn die Gebührenpflicht nicht am 19. Februar 2008 mit der Genehmigung des Quartierplans (und der damit verbundenen Möglichkeit, die zusätzlichen Flächen baulich zu nutzen) entstanden wäre, ist spätestens die Rechtskraft der ersten Baubewilligung massgeblich, die nach der Genehmigung des Quartierplans für ein Bauvorhaben in der bebaubaren Zone des Grundstücks A, deren Flächen noch nicht voll berücksichtigt wurde, erteilt wurde. Eine zusätzliche bauliche Nutzung auf dem Grundstück A wurde mit der Baubewilligung vom 7. September 2011 ermöglicht und das Projekt in der Zwischenzeit auch realisiert.