Das war namentlich dann der Fall, wenn ein Grundstück beim Anschluss an die Kanalisation nur teilweise genutzt war. Aus Gründen der Gleichbehandlung sieht Abs. 3 vor, dass nochmals eine Gebühr erhoben wird, sobald solche Grundstücke zusätzlich genutzt werden.» Der Gesetzgeber wollte also bei einer zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit Anschlussgebühren nachfordern, nicht nur bei zusätzlichen Überbauungen.