Nach Art. 27 Abs. 3 EG GSchG ist für eine noch nicht berücksichtigte Fläche die Anschlussgebühr zu erheben, «wenn auf dem Grundstück zusätzliche bauliche Nutzungen erstellt werden». Nach den Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage (Landsgemeindemandat 2000, S. 90) wollte der Gesetzgeber eine Regelung für Fälle schaffen, «bei denen in der Vergangenheit bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht die gesamte Fläche eines Grundstückes berücksichtigt worden ist. Das war namentlich dann der Fall, wenn ein Grundstück beim Anschluss an die Kanalisation nur teilweise genutzt war.