Hier liegt weder der Fall vor, dass eine Baute die Anschlussgebühr auslöst, handelt es sich doch beim Grundstück A um ein bereits teilweise überbautes Grundstück, auf dem seit der Erweiterung der Bauzone keine Neubaute (das nach Art. 16 Abs. 6 EG GSchG massgebliches Anknüpfungskriterium) erstellt wurde, sondern bestehende Bauten umgebaut und erweitert wurden; auf den neu der Bauzone zugeschiedenen Flächen wurde überhaupt nicht gebaut. Ebenso wenig konnte nach der Erweiterung der Bauzonenfläche des Grundstücks A durch die Zonenplanrevision eine Anschlussverfügung erlassen werden, war das Grundstück doch bereits angeschlossen.