In der Botschaft wurde zu dieser Bestimmung ausgeführt: «Gebührenpflicht und Höhe der Anschlussgebühr sollen grundsätzlich gleichzeitig mit dem Erlass der Baubewilligung eröffnet werden. Wenn bei einem bereits überbauten Grundstück ein erstmaliger Anschluss verfügt wird, sind Gebührenpflicht und Höhe gleichzeitig mit der Anschlussverfügung zu eröffnen» (Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat zum Grossratsbeschluss betreffend Revision der VEG GSchG vom 11. September 2001, S. 5).