3.3. Art. 19quater der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. Oktober 1993 (VEG GSchG) legt fest: «Gebührenpflicht und Höhe der Anschlussgebühr werden zusammen mit der Baubewilligung oder einer allfälligen Anschlussverfügung eröffnet.» In der Botschaft wurde zu dieser Bestimmung ausgeführt: «Gebührenpflicht und Höhe der Anschlussgebühr sollen grundsätzlich gleichzeitig mit dem Erlass der Baubewilligung eröffnet werden.