Auch der Tatbestand des Zukaufs von Flächen, für die noch keine Anschlussgebühren erhoben wurden (Art. 16 Abs. 2 EG GSchG), liegt nicht vor. Die Flächen, für welche das Bau- und Umweltdepartement Anschlussgebühren erhebt, wurden nur umgezont; sie standen bereits im Eigentum der Rekurrentin. Es erfolgte also kein Eintrag eines Kaufvertrags im Grundbuch, mit dem bei solchen Zukäufen die Gebührenpflicht entsteht (Art. 16 Abs. 6 EG GschG, 2. Satz). 16 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang