Bei Neubauten entsteht die Gebührenpflicht mit der Rechtskraft der Baubewilligung (Art. 16 Abs. 6 EG GSchG). Strittig sind nicht berücksichtigte Flächen eines Grundstücks, auf dem schon bei der Erhebung der Anschlussgebühr 1992 Bauten bestanden. Seit dem Inkrafttreten der Gebührenpflicht für noch nicht berücksichtigte Flächen (1. Januar 2002) wurden auf dem Grundstück A bestehende Einrichtungen umgebaut und erweitert. Auf den mit der Zonenplanrevision 2007 neu der baulichen Nutzung zugeschiedenen Flächen wurde überhaupt nicht gebaut.