Die Übergangsbestimmung in Art. 27 Abs. 3 EG GSchG, nach welcher für noch nicht berücksichtigte Flächen Anschlussgebühren zu erheben sind, ist an der Landsgemeinde vom 30. April 2000 beschlossen und vom Grossen Rat auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden (Grossratsbeschluss betreffend Revision der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. November 2001, Ziff. IX). Das Grundstück A war damals bereits an die Kanalisation angeschlossen, und es war bebaut. Da gemäss Art.