Wird einem Grundstück durch Kauf eine zusätzliche Fläche zugeschieden, für die noch keine Anschlussgebühr entrichtet worden ist, hat der neue Eigentümer die Anschlussgebühr zu übernehmen (Art. 16 Abs. 2 EG GSchG); in diesem Fall wird die Anschlussgebühr mit dem Eintrag des Kaufvertrags im Grundbuch fällig (Art. 16 Abs. 6 EG GSchG, zweiter Satz). 3.2. Keiner dieser Anknüpfungspunkte (Baubewilligung bei unbebauten Grundstücken, Kanalisationsanschluss bei bebauten Grundstücken, Grundbucheintrag bei Zukauf) ist im vorliegenden Fall gegeben.