3.1. Der Anspruch auf die Anschlussgebühr für die noch nicht berücksichtigte Fläche richtet sich gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 27 Abs. 3 EG GSchG nach neuem Recht. Nach diesem entsteht die Gebührenpflicht für Anschlussgebühren «bei Neubauten mit der Rechtskraft der Baubewilligung, bei bestehenden Bauten und Anlagen mit Vollzug des Anschlusses» (Art. 16 Abs. 6 EG GSchG, erster Satz). Wird einem Grundstück durch Kauf eine zusätzliche Fläche zugeschieden, für die noch keine Anschlussgebühr entrichtet worden ist, hat der neue Eigentümer die Anschlussgebühr zu übernehmen (Art. 16 Abs. 2 EG GSchG);