2.1. Für das Grundstück A wurden am 4. September 1992 Anschlussgebühren veranlagt. Nach den damals massgebenden Bestimmungen setzte sich die Anschlussgebühr zum einen aus einem flächenabhängigen Teil und zum anderen aus einem Teil zusammen, der vom Steuerwert der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude abhängig war (Art. 27 Abs. 2 lit. a der Verordnung betreffend den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 18. März 1976 [GSchVO] in der am 4. September 1992 geltenden Fassung). Nach der Veranlagungsverfügung vom 4. September 1992 wurden Gebühren für die Grundstückfläche von … m2 erhoben. (…)