EG GSchG). Wurde bei einem bereits angeschlossenen Grundstück zwar eine Anschlussgebühr erhoben, bei deren Bemessung jedoch nur eine Teilfläche berücksichtigt, so wird die Anschlussgebühr für die noch nicht berücksichtigte Fläche erhoben, wenn auf dem Grundstück zusätzliche bauliche Nutzungen erstellt werden (Art. 27 Abs. 3 EG GSchG).