Beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 15. April 1993 {EG GSchG}). Die Anschlussgebühr wird aufgrund der anrechenbaren, nach Zonenarten gewichteten Grundstückfläche bemessen (Art. 16 Abs. 4 EG GSchG).