Im September 2011 wurde der Grundeigentümerin die Bewilligung für eine zusätzliche Nutzung auf dem Grundstück erteilt und gleichzeitig auf die separate Rechnungstellung für die Anschlussgebühr hingewiesen. 2016 stellt das Bau- und Umweltdepartement der Grundeigentümerin im Hinblick auf eine von dieser verlangten Besprechung der Kanalanschlussgebühren verschiedene Unterlagen zu. 2017 wurde für die bei der erstmaligen Erhebung noch nicht berücksichtigte Grundstücksfläche die ergänzende Anschlussgebühr in Rechnung gestellt. Im dagegen erhobenen Rekurs wurde geltend gemacht, der Anspruch auf ergänzende Gebühren sei verjährt.