Durch einen Quartierplan können die in Art. 53 Abs. 1 und 2 BauV vorgesehenen Ge- samt- und Fassadenhöhen erhöht oder verringert werden, «sofern eine gute Eingliederung der Gebäude ins Landschafts-, Orts- und Strassenbild gewährleistet ist» (Art. 53 Abs. 3 BauV). Es ist daher auch zu prüfen, ob die verlangte gute Eingliederung unter Berücksichtigung der von der Regelbauweise abweichenden Höhenvorschriften gewährleistet ist.