Im strittigen Quartierplan hat die Feuerschaugemeinde die Anwendung der Geschossflächenziffer ausgeschlossen (Art. 8 Abs. 5 des Quartierplanreglements). Es ist zu prüfen, ob durch planerische Massnahmen sichergestellt ist, dass bezüglich Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.