4.2. Wenn durch einen Quartierplan von den Vorschriften des Nutzungsplans oder der Einzelbauweise abgewiesen wird, ist nach Art. 50 Abs. 5 BauG «durch planerische Massnahmen sicherzustellen, dass betreffend Gestaltung und haushälterische Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird». Für das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung gilt die Geschossflächenziffer, sofern die Bezirke nichts anderes regeln (Art. 72 BauV). Die Bezirke haben die Möglichkeit, das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung mit anderen Mitteln festzulegen (Art. 72 Abs. 2 BauV).