Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, durch Quartierpläne könne nach dem innerrhodischen Recht nur beschränkt abgewichen werden, so wäre anzumerken, dass die Abweichung von der Geschossflächenziffer nach der Regelbauweise durch den strittigen Quartierplan nicht 50% beträgt, sondern nach den Berechnungen im Planungsbericht nur 36%. Im Vergleich zur früheren Ausnützungsziffer beträgt die Überschreitung des Dichtemasses gemäss den Berechnungen im Planungsbericht lediglich 16%.