Zudem gilt für Quartierpläne im Kanton Appenzell I.Rh. das gleiche Planerlass- und Revisionsverfahren wie für die Nutzungsplanung (Art. 52 Abs. 1 BauG). Quartierpläne sind also gleichermassen demokratisch legitimiert wie Nutzungspläne. Die planerische Grundordnung bleibt also in den Grundzügen erhalten, es handelt sich um eine Art erweiterter Wohnzone W2, und die Abweichung ist demokratisch abgestützt.