Die grösste Abweichung findet sich bei der Geschossflächenziffer, die nicht anwendbar ist und nach den Berechnungen im Planungsbericht durch das Richtprojekt um 36% überschritten würde. Wenn auch bei der Geschossflächenziffer die in der dreigeschossigen Wohnzone massgebende Ziffer von 0.9 überschritten wird (0.95 gemäss den Berechnungen im Planungsbericht, S. 26, also +5.56%), so kann doch insgesamt bei solchen Abweichungen nicht davon gesprochen werden, dass die Zonenordnung und die Regelbauweise durch den Quartierplan ihres Sinngehalts entleert würden.