Mit dem Quartierplan bleibt das Grundstück der Wohnzone zugeteilt; es erfolgt also kein Wechsel in eine andere der in Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauG aufgeführten Bauzonen. Es darf aber nach den Vorschriften des Quartierplans (Art. 8 Abs. 2 des Quartierplanreglements) ein Geschoss mehr gebaut werden als nach dem Nutzungsplan, nämlich dreigeschossig statt zweigeschossig. Es darf höher gebaut werden als in der Wohnzone W2: Die traufseitige Fassadenhöhe darf statt 7m (Art. 53 Abs. 2 lit.