11 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang neuen Baugesetz wurde auf diese Einschränkung verzichtet. Art. 50 BauG sieht also für Abweichungen von Einzelbauvorschriften durch Quartierpläne anders als das frühere Baugesetz nicht mehr vor, dass sie nur in begrenztem Rahmen möglich sind. Damit wären durch einen Quartierplan grundsätzlich auch weitgehende Abweichungen vom Nutzungsplan und Regelbauweise möglich.