Das kantonale Recht des Kantons Appenzell I.Rh. sieht wie bereits dargelegt vor, dass in einem Quartierplan von der Vorschriften der Einzelbauweise, etwa von der Geschossflächenziffer, abgewichen werden kann. Das Ausmass der Abweichung wird durch die Gesetzgebung des Kantons Appenzell I.Rh. nicht limitiert. Das nicht mehr anwendbare Baugesetz vom 28. April 1985 (aBauG) sah noch vor, dass mit einem Quartierplan «von den durch Zonenplan und Reglement festgelegten Ausnützungsvorschriften nur in begrenztem Rahmen» abgewichen werden durfte (Art. 32 Abs. 2 BauG). Im