Sondernutzungspläne sind unzulässig, wenn sie die Rahmennutzungspläne in wesentlichen Teilen ausser Kraft setzen; wo die Grenze zur zulässigen Abweichung liegt, ist im Einzelfall und gestützt auf das kantonale Recht zu bestimmen (Aemisegger / Kissling, in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen, Praxiskommentar RPG Nutzungsplanung, VLP-ASPAN / Schulthess 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, Rz 78). Es ist zu prüfen, ob der Quartierplan (Art. 50 bis 53 BauG) in zulässigem Mass vom Nutzungsplan der Feuerschaugemeinde Appenzell (Art. 24 ff. BauG) abweicht.