3.1. Die Rekurrenten machen weiter geltend, auch bei einer Festlegung des Masses der zulässigen Bebauung und Nutzung mit anderen Mitteln gemäss Art. 72 Abs. 2 BauV müsse sich das erlaubte Mass im Rahmen der nach Art. 72 Abs. 1 BauV zulässigen Dichte bewegen. Das sei bei einer Überschreitung der zulässigen Ausnützung um rund 50% klarerweise nicht mehr der Fall. Die Rekurrenten führen aus: «Ansonsten könnte mittels eines Quartierplans im Ergebnis eine unbeschränkte Bebauungsmöglichkeit geschaffen werden, was den Zielen des Raumplanungsrechts (z.B. Siedlungsqualität, Gesundheitsschutz usw.) widerspricht.»