50 Abs. 2 BauG, 2. Satz). Für Abweichung von der Vorschrift der Einzelbauweise (Geschossflächenziffer 0.7, Art. 72 Abs. 1 BauV) gibt es also entgegen der Darstellung der Rekurrenten eine gesetzliche Grundlage, nämlich Art. 72 Abs. 1 BauV, erster Satz. Verordnungen werden im Kanton Appenzell I.Rh. nicht von der Exekutive, sondern vom Kantonsparlament, dem Grossen Rat erlassen (Art. 27 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, KV, GS 101.000). 3. Zulässiges Mass der Abweichung