gelten nämlich gemäss dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 1 BauV, erster Halbsatz, nur, «sofern die Bezirke in ihren Reglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen». Die Feuerschaugemeinde hat im strittigen Quartierplan eine solche andere Festlegung getroffen. In Art. 8 Abs. 5 des Quartierplanreglements hat die Feuerschaugemeinde die Anwendung der Geschossflächenziffer ausgeschlossen: «Die Geschossflächenziffer kommt nicht zur Anwendung». Quartierpläne bestehen aus Plan, Reglement und Planungsbericht (Art. 50 Abs. 2 BauG, 2. Satz).